Begleiteter Umgang nach §18 SGB VIII
Umgangsbegleitung steht in vielen Fällen in Zusammenhang mit Auseinandersetzungen infolge von Trennung oder Scheidung. Sie kann aber auch in anderen Problemlagen notwendig sein. Der Schutz des Kindes hat dabei oberste Priorität.
Das Familiengericht kann anordnen, dass bei der Ausübung des Umgangsrechts, welches ein Bestandteil der Personensorge ist, ein sog. „mitwirkungsbereiter Dritter“ anwesend ist. Dabei soll der besonderen Verantwortung zum Schutz des Kindes vor möglichen Schädigungen ebenso entsprochen werden wie der Unterstützung beim Beziehungserhalt und Beziehungsaufbau.
In Begleitung einer dritten, neutralen Person trifft das Kind den Elternteil, mit dem es nicht zusammenlebt.
Das Angebot ist als eine vorübergehende Form der Jugendhilfe zu verstehen. Die Kontakte werden zunächst mit professioneller Unterstützung einer pädagogisch geschulten Fachkraft angebahnt und durchgeführt. Eltern werden dahingehend unterstützt, nach und nach die Umgangsregelung – im Sinne des Kindes – selbst zu gestalten. Die zunehmende Verselbständigung wird beratend begleitet.
Während dieses Prozesses steht die Förderung der psychosozialen Entwicklung des Kindes im Vordergrund dieser Hilfemaßnahme. Die emotionalen Beziehungen sollen gestärkt und positive Bindungen gefestigt werden.
Ein Begleiteter Umgang ist eine Chance für (getrennt lebende) Eltern und ihre Kinder. Er bietet die Möglichkeit, dem Kind den Kontakt zu beiden Eltern zu gewähren, pädagogisch begleitet zu optimieren oder wieder herzustellen. Es können zudem notwendige Absprachen im Interesse des Kindes getroffen und Begegnung erprobt werden.
Begleiteter Umgang kommt nach Absprache mit dem zuständigen Jugendamt oder durch familiengerichtliche Anordnung zustande.
Adresse
Teichweg 30A, Kirn, DeutschlandKontakt
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06752 - 13 72 98 8
Träger
AWO Südwest gGmbHSchlagwörter
Beratung, Familie, Hilfen zur Erziehung, Jugendlicher, Kinder, Scheidung, Trennung, kinderschutzerstellt von Marc Großnick | Letzte Änderung: 15. Juli 2024