Kindertagespflege bezeichnet die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern bei einer Kindertagespflegeperson (umgangssprachlich auch Tagesmutter genannt.) Sie wird nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB VIII von einer geeigneten Tagespflegeperson entweder im Haushalt der Personensorgeberechtigten (i. d. R. der Eltern) oder im Haushalt der Tagesmutter bzw. des Tagesvaters geleistet.
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Auf der Idar 17, Idar-Oberstein, DeutschlandKategorie
Erziehungerstellt von Sabine Schweizer | Letzte Änderung: 5. März 2019