Im Rahmen von Sorgerechts- und Umgangsentscheidung bei Trennung und Scheidung kann das Familiengericht nach § 1684 Abs. 4 BGB anordnen, „dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.“
Die konkreten Inhalte des Begleiteten Umgangs werden im Hilfeplan vereinbart.
erstellt von Sebastian Letter | Letzte Änderung: 16. Dezember 2019
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