Umgang mit beiden Elternteilen gewährleisten
Im Rahmen von Sorgerechts- und Umgangsentscheidung bei Trennung und Scheidung kann das Familiengericht nach § 1684 Abs. 4 BGB anordnen, „dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.“
Die konkreten Inhalte des Begleiteten Umgangs werden im Hilfeplan vereinbart.
Adresse
Hauptstraße 55, Niederwörresbach, DeutschlandSchlagwörter
Ambulante Hilfen zur Erziehung, Beratung, Erziehung, Familie, Fürsorge, Jugendlicher, Kind, KleinkindKategorie
Erziehungerstellt von Sebastian Letter | Letzte Änderung: 16. Dezember 2019